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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 4 A 5159/00
Rechtsgebiete: GewO, InsO
Vorschriften:
GewO § 12 | |
GewO § 35 | |
InsO § 295 Abs. 2 |
Tatbestand::
Der Beklagte untersagte dem Kläger die Gewerbeausübung. Während des Widerspruchsverfahrens stellte der Kläger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht ordnete darauf gemäß § 5 InsO die Einholung eines Gutachtens über die Vermögensverhältnisse des Klägers an, sah jedoch von der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ab. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage blieb erfolglos. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab.
Gründe:
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger möchte sinngemäß grundsätzlich geklärt wissen, ob § 295 Abs. 2 InsO zu entnehmen ist, dass ein Schuldner, der selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, trotz einer Gewerbeuntersagung einen Gewerbebetrieb führen darf. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist.
§ 295 Abs. 2 InsO bestimmt:
"Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre."
Die Vorschrift bietet weder vom Wortlaut noch vom systematischen Zusammenhang her einen Anhaltspunkt dafür, dass allein die Stellung eines Eigenantrags zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes berechtigt. Die Regelung verhält sich ebenso wie Abs. 1 zu den Obliegenheiten, die den Schuldner treffen, wenn er eine Restschuldbefreiung erlangen will und ihm das Gericht gem. § 291 InsO durch Beschluss die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Sie findet deshalb nur im Verfahren auf Restschuldbefreiung Anwendung und erfasst hier ausdrücklich nur den Fall ("soweit"), dass eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ob sie ausgeübt werden darf, richtet sich hingegen nicht nach § 295 Abs. 2 InsO, sondern nach § 12 GewO und danach, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO für eine Gewerbeuntersagung (noch) vorliegen.
Zu § 12 GewO vgl. Hahn, GewArch 2000, 361, 365; Heß in: Friauf, GewO (Stand April 2001), § 12 Rdnr. 12.
Ende der Entscheidung
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